Das senkt die Steuern: Zinsen aus Rentennachzahlungen
Zinseinnahmen aus Rentennachzahlungen müssen beim zuständigen Finanzamt angegeben werden – bislang wurden sie wie die Renteneinkünfte versteuert.
Durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (Az.: VIII R 18/12) können sie nun aber wie Kapitaleinkünfte besteuert werden. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuervereine hin.
Rentner sollten prüfen, ob es für sie günstiger ist, wenn sie die Nachzahlungszinsen als Kapitaleinkünfte versteuern. Wenn ja, können sie diese in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung eingeben. Somit mindern sie mit Hilfe von Sparerpauschbetrag und Altersentlastungsbetrag ihre Steuerbelastung für solche Nachzahlungszinsen.
Bislang galt für Rentner: Zinsen aus Rentennachzahlungen besteuert das Finanzamt genauso wie die Rente. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils richtete sich danach, in welchem Jahr der Steuerpflichtige in Rente gegangen ist. Begann die Rente 2005, war die Hälfte der Zinsen steuerpflichtig. Dieser Auffassung der Finanzverwaltung widersprachen nun aber die BFH-Richter: Sie ordneten die Zinseinnahmen nicht wie die Verwaltung den Renteneinkünften zu. mag
Autor:Ratgeber-Redaktion aus Mitte |
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