Tipps für die Steuererklärung

Kinderwagen, Spielzeug und neue Turnschuhe - Kinder kosten Geld. Eltern können sich aber einen Teil der Kosten wiederholen. Denn Ausgaben zum Beispiel für die Betreuung können sie beim Finanzamt geltend machen.

  • Kindergeld: Bis zum 18. Geburtstag eines Kindes haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern pro Monat 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro, für jedes weitere Kind 215 Euro. Seit 2012 haben alle erwachsenen Kinder bis zum 25. Geburtstag während ihrer ersten Ausbildung ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. "Dabei ist es egal, wie viel Einkünfte das Kind hat", sagt Bernhard Lauscher von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe, Neustadt an der Weinstraße.
  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag beläuft sich auf 3504 Euro pro Elternteil pro Jahr und ist die Alternative zum Kindergeld. "Welche Unterstützung günstiger ist, wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft", erklärt Nora Schmidt-Kesseler von der Bundessteuerberaterkammer. Werden Eltern gemeinsam veranlagt, wird der Freibetrag doppelt gezählt, sofern es sich um das leibliche Kind handelt oder beide Eltern das Kind als ihr eigenes angenommen haben. "Das Interessante ist, dass dies nun auch für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt", sagt Lothar Dölle, Vizepräsident des Steuerberaterverbandes Hessen.
  • Betreuungskosten: "Bis zum 14. Lebensjahr sind die Betreuungskosten für Kinder zu zwei Dritteln von der Steuer absetzbar", erklärt Dölle. Maximal dürfen Eltern 4000 Euro im Jahr geltend machen. Dabei müssen Mütter und Väter noch nicht einmal berufstätig sein. Egal, ob sie Hausfrau oder Hausmann, angestellt oder selbstständig sind - die Kosten könnten abgesetzt werden, sagt Lauscher. Dabei seien nicht nur Kosten für hauptberufliche Betreuer absetzbar, ergänzt Wolfgang Wawro vom Deutschen Steuerberaterverband. "Da wird häufig nicht daran gedacht, dass man da auch Oma und Opa absetzen kann, selbst wenn die kein Geld bekommen." Zum Beispiel könnten Eltern den ehrenamtlichen Babysittern die Fahrtkosten ersetzen, sofern sie dafür Belege haben.
  • Putzfrau und Co.: Gärtner, Altenpfleger im eigenen Haushalt und Putzfrauen können unter dem Punkt "haushaltsnahe Dienstleistungen" abgesetzt werden. "Wenn es sich um geringfügig Beschäftigte handelt, können die Auftraggeber 20 Prozent ihrer Kosten absetzen - maximal aber 510 Euro pro Jahr", erklärt Dölle. Handele es sich um sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, könnten sie ebenfalls bis zu 20 Prozent absetzen, maximal aber 4000 Euro.
dpa-Magazin / mag
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Ratgeber-Redaktion aus Mitte

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